Das Mailing - Sie haben Post von der GEZ!

Mit Informationsschreiben klären wir Sie per Post über Ihre Gebührenpflicht auf.

Wir informieren Sie gerne!

Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei vielen Bürgern und auch Unternehmen Unklarheit über den Umfang der Rundfunkgebührenpflicht besteht. Um hierüber aufzuklären und um für die Anmeldung von noch nicht gemeldeten Geräten zu bitten, werden diese Informationsschreiben versandt. Denn jeder Rundfunkteilnehmer muss durch die Zahlung der Rundfunkgebühren seinen Beitrag zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk leisten.

Somit stellen diese Schreiben mit ihrem hohen Informationsgehalt, neben dem Beauftragtendienst, das wichtigste Instrument dar, um die Zahl der so genannten "Schwarzseher" und "Schwarzhörer" im  Interesse aller zahlenden Rundfunkteilnehmer so niedrig wie möglich zu halten. Die Ergebnisse der Mailing-Aktionen können Sie im aktuellen Geschäftsbericht der GEZ
(S. 23 ff.) nachlesen.

Unabhängige Statistiken belegen, dass nahezu 100 Prozent der privaten Haushalte Radios besitzen und 95,9 Prozent (Statistisches Bundesamt 2002) Fernsehgeräte.

Wen schreiben wir an?

Grundsätzlich schreiben wir sowohl Privatpersonen als auch Selbständige und Unternehmen an. Die Informationsschreiben werden in regelmäßigen Abständen an Personen ab 18 Jahren versandt, die noch kein Teilnehmerkonto bei der GEZ haben, nur Radios angemeldet haben oder ihre Rundfunkgeräte abgemeldet haben. Zusätzlich bieten wir durch unsere Informationsschreiben den Teilnehmern, die per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, das einfachere Lastschriftverfahren an.

Leider kann es manchmal vorkommen, dass Informationsschreiben an Personen versandt werden, die bereits als Rundfunkteilnehmer angemeldet sind. Die Ursache liegt oft darin, dass die GEZ die neue Anschrift eines Teilnehmers nicht kennt und so bei der Prüfung des Adress-Materials, das für die Versendung der Informationsschreiben genutzt wird, nicht das bereits vorhandene Teilnehmerkonto erkennt. Manchmal liegt der Grund auch in dem angemieteten Adressmaterial, genauer gesagt, in den unterschiedlichen Namensschreibweisen ein und derselben Person.

Durch professionelle Abgleichverfahren können wir viele der unterschiedlichen Schreibweisen eines Teilnehmers dem jeweiligen Teilnehmerkonto zuordnen und somit unbeabsichtigte Zusatzschreiben vermeiden. In den Fällen, in denen das nicht gelingt, deuten wir eine abweichende Schreibweise als eine weitere Person und versenden das Informationsschreiben. Es kann aber auch vorkommen, dass Schreibfehler im Namen oder in der Anschrift der angeschriebenen Personen bei der Prüfung des Adress-Materials nicht bemerkt werden. In diesen Fällen bitten wir um einen Hinweis auf das bereits vorhandene Teilnehmerkonto, damit wir solche Fehler schneller beheben können.

Woher bekommt die GEZ die Adressen?

Im Rahmen der Meldegesetzgebung senden uns Einwohnermeldeämter (nahezu alle in der Bundesrepublik Deutschland) die Umzugs- und Änderungsdaten volljähriger Bundesbürger zu. Wir gleichen diese Daten gegen unsere Datenbank der Teilnehmerkonten ab. Zusätzlich mieten wir, wie viele Unternehmen, im Markt erhältliche Adressen von großen Adressanbietern an zum Zweck der Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Vorschrift in § 8 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV).

Die Verarbeitung der übermittelten Daten unterliegt einer strengen datenschutzrechtlichen Zweckbindung. So dürfen diese Daten nur zur Erfüllung der Aufgaben des Rundfunkgebühreneinzugs verwendet werden und sind spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten (Daten von Meldebehörden) bzw. von zwölf Monaten (Adressanbieter) wieder zu löschen. Eine Weitergabe der Adressen an Dritte durch die GEZ erfolgt nicht. Auch die vielfach von Mitarbeitern der Klassenlotterien oder deren Service-Agenturen bei telefonischen Kontakten geäußerte Behauptung, sie hätten die Adressen von der GEZ erhalten, ist unzutreffend.

Bei der GEZ ist ungeachtet der Zuständigkeit der nach Landesrecht für die jeweilige Rundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten eine betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellt, die insbesondere auch die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten überwacht.

Wir schreiben wirklich jeden „Nicht-Anmelder“ an, den wir finden ...

Gelegentlich kommt es vor, dass wir ein Informationsschreiben an eine Person verschicken, die nicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet ist, wie z.B. Molly (der Name wurde geändert), eine nette "Dalmatinerhündin" oder Walburga, eine Heilige, die vor mehreren Jahrhunderten verstorben ist. Dafür gibt es natürlich Gründe.

Einige davon wollen wir hier erklären: Der Gebühreneinzug ist ein Massenverfahren. Nahezu 40 Millionen Teilnehmerkonten werden bei uns geführt, gepflegt und verwaltet. Da können im Einzelfall Fehler passieren, obwohl wir uns bemühen, die Fehlerquote so gering wie möglich zu halten.

Die Ursache für Fehler liegt aber auch bei den im Markt angemieteten Adressen und damit bei den Adressaten selbst. Diese auf dem Adressmarkt verfügbaren Daten gehen zu einem Teil auch auf Preisausschreiben, Kundenadressen, Internet-Gewinnspiele und Online-Dienste zurück. So kommt es vor, dass ein Gewinnspielteilnehmer seine Gewinnchancen erhöhen will, indem er beispielsweise auch den Namen seines Hundes angibt. Oder ein Minderjähriger "verfälscht" bei einem Online-Dienst sein Geburtsdatum, um auch in den Genuss der Shareware oder anderer "Goodies" zu gelangen.

Die Adressanbieter und wir als ihre Kunden müssen davon ausgehen, dass die Daten korrekt sind und es sich z.B. bei "Molly Müller" (Name geändert) um eine Frau und nicht um eine Hundedame handelt.

Aber selbstverständlich ist es unser erklärtes Ziel, die Anzahl der irrtümlich versandten Schreiben so gering wie möglich zu halten.

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