Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht

Häufige Fragen zum Thema 'Befreiung und Ermäßigung'

Wie stelle ich einen An­trag? Was für Nach­weise werden be­nötigt? Hier finden Sie Ant­worten auf die häufig­sten Fragen.

Bei Fragen zu Be­frei­ungs­mög­lich­keiten für Neben­wohnungen wechseln Sie zur Seite Informationen zu Nebenwohnungen.

Gerne können Sie Ihren Antrag online ausfüllen, aus­drucken, unter­schreiben und mit den er­forder­lichen Nach­weisen an den Beitrags­service schicken. Das Formular er­halten Sie auch bei den zu­ständigen Be­hörden der Städte und Gemeinden.

Wichtig: Bitte stellen Sie keinen An­trag, wenn der er­forder­liche Nach­weis noch nicht vor­liegt. Ein Nach­teil ent­steht Ihnen hier­durch nicht, da eine Be­freiung oder Er­mäßi­gung bis zu drei Jahren rück­wirkend ab Antrag­stellung be­rück­sich­tigt werden kann.

Wichtig: Es ist zwingend not­wendig, dass aus den Nach­weisen alle der folgen­den An­gaben er­sicht­lich sind: 

  • Name des Leistungs­empfängers
  • welche Leistung ge­währt wird
  • Leistungs­zeit­raum

 

Bitte senden Sie keine Original­doku­mente an den Beitrags­service. Eine Rück­sen­dung von Doku­menten kann nicht ga­ran­tiert werden.

In der Regel eignet sich eine gut les­bare Kopie folgender Dokumente:

 

ein­zu­reichen­de Nach­weise bei An­trag auf Be­freiung
Be­frei­ung aus sozialen Gründen
  • Leistungs­be­scheid
  • Be­stäti­gung der leistungs­ge­währen­den Be­hörde (Dritt­be­scheini­gung)
Be­frei­ung aus ge­sund­heit­lichen Gründen Sonder­für­sorge­be­rech­tigte:
  • aktuelle Be­scheini­gung oder Be­scheid über die Fest­stellung als Sonder­für­sorge­be­rechtig­ter
taub­blinde Menschen:
  • aktuelle fach­ärzt­liche Be­scheini­gung, aus der ein­deutig her­vor­geht, dass eine Taub­heit und eine Blind­heit vor­liegen. Das ist bei­spiels­weise der Fall, falls auf dem besseren Ohr eine an Taub­heit grenzen­de Schwer­hörig­keit und auf dem besseren Auge eine hoch­gradige Seh­be­hinde­rung be­stehen
  • Schwer­be­hinder­ten­aus­weis mit dem Merk­zeichen TBI(taub­blind)
  • Schwer­be­hinder­ten­aus­weis mit den Merk­zeichen Bl (blind) und Gl(ge­hör­los)
  • Schwer­be­hinder­ten­aus­weis mit dem Merk­zeichen Bl (blind) oder Gl (ge­hör­los) zu­sammen mit einer fach­ärzt­lichen Be­scheini­gung über die je andere Be­hinde­rung
  • Be­scheini­gung der für das Schwer­be­hinder­ten­recht zu­stän­digen Be­hörde, aus der her­vor­geht, dass ein Grad der Be­hinde­rung von 100 nur auf­grund der Seh­be­hinde­rung und von 70 nur auf­grund der Hör­be­hinde­rung vor­liegt
Be­freiung als be­sonderer Härtefall Härte­fall auf­grund eines Leistungs­be­scheids über andere Leistungen
  • Leistungs­be­scheid
Härte­fall auf­grund Ein­kommens­über­schrei­tung
  • Ab­lehnungs­be­scheid der Be­hörde
  • Be­scheini­gung der Be­hörde, welche soziale Leistung ab­ge­lehnt wurde und um welchen Be­trag das Ein­kommen den maß­geb­lichen Sozial­be­trag über­steigt
Härte­fall auf­grund frei­willigen Ver­zichts auf eine soziale Leistung
  • Be­scheid über die Be­willigung der sozialen Leistung und die schrift­liche Er­klärung über den Ver­zicht auf die Ge­wäh­rung der Leistung
Härte­fall auf­grund Krank­heit (Wahr­nehmen von Rund­funk­sendungen ist nicht mög­lich)
  • Ärzt­liche Be­scheini­gung, dass eine der folgenden Er­krankungen vor­liegt und aus diesem Grund eine Wahr­nehmung von Rund­funk­sendungen und Fern­seh­sendungen nicht mög­lich ist:
    • fort­ge­schrittene oder schwere Demenz
    • schwerer Autismus
    • Wach­koma
ein­zu­reichen­de Nach­weise bei An­trag auf Er­mäßi­gung
Ermäßigung
  • Schwer­be­hinderten­aus­weis mit dem Merk­zeichen RF
  • Be­scheini­gung der für das Schwer­be­hinderten­recht zu­ständigen B­ehörde über die Zu­erkennung des Merk­zeichens RF (Dritt­be­scheinigung)
  • Fest­stellungs­be­scheid

Die Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­ginnt mit dem Leistungs­be­ginn des vor­ge­legten Nach­weises.

Die Er­mäßigung des Rund­funk­bei­trags be­ginnt mit dem Datum der Zu­er­kennung des Merk­zeichens RF.

Die Dauer richtet sich nach dem Gültig­keits­zeit­raum des vor­ge­legten Nach­weises. Zu­rück­liegende Zeit­räume können maxi­mal drei Jahre rück­wirkend ab Antrag­stellung be­rück­sich­tigt werden.

Falls der Be­scheid, der für die Prüfung der Vo­raus­setzung vor­ge­legen hat, un­wirk­sam, zurück­ge­nommen oder wider­rufen wird, endet die Be­freiung zu diesem Zeit­punkt.

Sollten die Voraus­setzungen für Ihre Be­frei­ung oder Er­mäßi­gung vor­zeitig nicht mehr vor­liegen, teilen Sie uns dies bitte über das Online-Formular 'Wegfall der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung' mit.

Eine Be­frei­ung von der Rund­funk­beitrags­pflicht gilt inner­halb der Wohnung auch für folgen­de Personen:

  • Ehe­partner oder ein­ge­tragene Lebens­partner,
  • im Haus­halt leben­de Kinder bis zur Voll­endung des 25. Lebens­jahres,
  • weitere in der Wohnung leben­de voll­jährige Personen, falls diese bei der Ge­wäh­rung der sozialen Leistung je­weils mit ihrem Ein­kommen und Ve­rmögen be­rück­sichtigt wurden.

 

Eine Er­mäßi­gung des Rund­funk­beitrags gilt inner­halb der Wohnung auch für folgen­de Personen:

  • Ehe­partner oder ein­ge­tragene Lebens­partner,
  • im Haus­halt leben­de Kinder bis zur Voll­en­dung des 25. Lebens­jahres.